Start Allgemeines Landgericht München I – Musterverfahrensantrag – Bremer Bereederung & Conti Reederei

Landgericht München I – Musterverfahrensantrag – Bremer Bereederung & Conti Reederei

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Az.: 28 O 9716/17

Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 6.12.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.

I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen
– Beklagte –

2)

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München
– Beklagte –

II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG

in Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften CONTI 177. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“.

III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:

Landgericht München I, Az.: 28 O 9716/17

IV. Feststellungsziele:

1.

Der am 08.02.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 177. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

a)

der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.

b)

die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts; dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.

c)

die Behauptung auf Seite 21 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI AMETRIN“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 unvertretbar war.

d)

die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 falsch ist.

e)

den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 9,5 % p.a. prognostiziert.

f)

den falschen Eindruck vermittelt, das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 9,5 % p.a. sei positiv, obwohl sich aufgrund der bereits bestehenden Überkapazität auf den Bulker Markt jedes Kapazitätswachstum als für die Beteiligung negativ auswirkt.

(2)

Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

a)

der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.

b)

der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist.

c)

Der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3)

Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es

a)

den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, zum Zeitpunkt der Prospektlegung sei durch ein aktuelles Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigt worden.

b)

auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI AMETRIN<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

V. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Ametrin“ auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) trat im November 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Die Klagepartei beteiligte sich mit einer Einlage von 20.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Februar 2011 über die Conti Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co KG (Treuhänderin).

Die Klagepartei behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Klagepartei über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für die Anlageentscheidung der Klagepartei ursächlich geworden.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klagepartei sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.

VI.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 06.12.2017

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