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Staatsanwaltschaft Kiel – Torsten Galle Betrug

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567 Js 35756/14

Strafvollstreckungsverfahren gegen Torsten Galle

Betrug in 11 Fällen über die Auktionsplattform eBay im Zeitraum vom 16.11.2013 bis 24.11.2013

Mit Entscheidung vom 13.08.2019 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Bad Segeberg – 8 Ds 567 Js 35756/14 (353/18) – verurteilt worden.

Am 16.11.2013 erwarb der Zeuge Wolfgang Völkel ein Smartphone Nexus 5 und überwies den vereinbarten Kaufpreis am 18.11.2013 in Höhe von 308,90 € auf das von dem Angeklagten angegebenen Konto.

Am 23.11.2013 erwarb der Zeuge Steffen Ziellenbach ein I-Pad von Apple und überwies den vereinbarten Kaufpreis einen Tag später in Höhe von 210,00 € auf das von dem Angeklagten angegebene Konto.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Das Gericht hat daher die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 518,90 € angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden hiermit die Tatverletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.