Start Allgemeines Staatsanwaltschaft Gera – Stefanie Raupach Verdacht auf Geldwäsche

Staatsanwaltschaft Gera – Stefanie Raupach Verdacht auf Geldwäsche

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862 Js 38039/19

Ermittlungsverfahren gegen Raupach, Stefanie, geb. 29.05.1988
wegen Verdacht auf Geldwäsche

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

in einem bei der Staatsanwaltschaft Gera anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zur Verfügung stellen eines Kontos bei der Postbank Niederlassung der Deutschen Bank PFK AG zur Gutschrift von Überweisungen aus inkriminierten Handlungen; d.h. Vereinnahmung der Kaufpreiszahlungen aufgrund betrügerischer Online-Warenangebote in der Zeit vom 10.12.2019 bis 19.12.2019

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Diese können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden.
Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Veröffentlichung durch die Staatsanwaltschaft.

Werden keine Ansprüche geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Die Geschädigten teilen bitte daher der Staatsanwaltschaft Gera, Rudolf-Diener-Straße 1,07545 Gera unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich mit, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Auch hierzu wird gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Sollten einzelne Geschädigte bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber der Ansprüche sein, so ist die vorliegende Veröffentlichung bitte an diese oder den Erwerber zur Kenntnis zu geben.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Von telefonischen Rückfragen ist daher abzusehen und ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.