Start Allgemeines Verhandlungstermin in Sachen XII ZR 13/19 am 27. November 2019, 9.00 Uhr

Verhandlungstermin in Sachen XII ZR 13/19 am 27. November 2019, 9.00 Uhr

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Nr. 138/2019

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sog. erhöhtes Parkentgelt verlangen kann.

Die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt in Vollmacht der jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; außerdem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 € erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines erhöhten Parkentgelts blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte eine Zahlung.

Das Amtsgericht hat die u.a. auf Zahlung der erhöhten Parkentgelte sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Da die Beklagte bestritten habe, den Pkw an den fraglichen Tagen gefahren zu haben, sei das Zustandekommen eines Mietvertrags über den jeweiligen Parkplatz zwischen ihr und der Klägerin als Voraussetzung des Anspruchs auf ein erhöhtes Parkentgelt (also auf eine Vertragsstrafe) nicht bewiesen. Vertragspartner des Parkplatzbetreibers könne nur der Pkw-Fahrer sein. Dafür, dass der Halter auch der Fahrer sei, spreche kein Anscheinsbeweis. Die Beklagte treffe auch keine Pflicht zur Angabe, wer Fahrer des Pkws gewesen sei. Denn die Klägerin könne sich die notwendigen Erkenntnisse durch Personal oder technische Einrichtungen wie eine Videoüberwachung zumutbar selbst verschaffen.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie hält das Bestreiten der Fahrereigenschaft durch die Beklagte für nicht ausreichend substantiiert, weil sie nicht vorgetragen habe, wer an ihrer Stelle ihr Fahrzeug geführt habe.

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