Start Allgemeines Abschlussgebühr der Bausparkassen: Zustimmung vom Bundesgerichtshof

Abschlussgebühr der Bausparkassen: Zustimmung vom Bundesgerichtshof

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Im Prozess gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall hatte die Verbraucherzentrale NRW beanstandet, dass die Gesellschaft über dieses Entgelt nur im Kleingedruckten informiere statt es im Effektivzins anzugeben.

Wegen der Abschlussgebühr hatte die Verbraucherzentrale in den vergangenen Jahren auch gegen die beiden Bausparkassen LBS und Deutscher Ring Verfahren angestrengt. Landgerichte und auch Oberlandesgerichte hatten die Forderung der Bausparkassen für rechtens erklärt.

Der im Kleingedruckten von Bausparverträgen versteckte Posten ist beträchtlich: Das Entgelt beträgt 1,0 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme und wird als Vermittlungsprovision von den ersten Spareinlagen abgezogen. Bei einem Vertrag über 30.000 Euro zahlen Kunden also zwischen 300 Euro und 480 Euro.

Die Verbraucherzentrale NRW vertrat vor dem Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die in ihren Augen strittige Entgelt-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparverträge von Schwäbisch Hall nur unter „ferner liefen“ untergebracht und nicht im Effektivzins ausgewiesen ist. Zudem kritisierte sie, dass die Gesellschaft den Kunden für dieses Entgelt keine Leistung in Aussicht stelle, sondern lediglich versuche, auf diese Weise die Provisionskosten auf die Bausparer abzuwälzen.

Dieser Argumentation ist der BGH in letzter Instanz nicht gefolgt. Nach Ansicht der Richter dürfen Bausparkassen auch dann eine Abschlussgebühr verlangen, wenn sie keine explizite Leistung für die Kunden erbringen. Denn das Entgelt komme nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern auch der Gemeinschaft der Bausparer zugute. Das Kollektiv lebe davon, dass sich zu ihm immer neue Zahler gesellten.

Gestützt hat die höchste Richterkammer jedoch die Ansicht der Verbraucherzentrale, dass Bausparverträge mit ihren Konditionen rechtlich durchaus überprüft werden können. In diesem Punkt widersprach der BGH dem Oberlandesgericht Stuttgart, das zuvor anders entschieden hatte.

Für Bauspar-Interessenten bedeutet das Urteil: Die Möglichkeit, Angebote zu vergleichen, bleibt wegen der verborgenen Gebühr weiterhin erschwert. Es reicht nach wie vor nicht aus, allein auf den Effektivzins zu achten.

Grundsätzlich gilt: Zur Finanzierung des künftigen Eigenheims eignen sich keineswegs immer Bausparverträge am besten. Deren Vorteil sind die mögliche staatliche Förderung und die feste Zinsbindung. Dagegen stehen als Nachteil die schlechte Verzinsung in der Sparphase und die jetzt als zulässig beurteilte Abschlussgebühr. Beide Faktoren bewirken, dass sich auf dem Sparkonto oftmals lediglich ein Ausgleich für die Inflation ergibt. Auch die lange Dauer bis zur Zuteilung und die hohen Tilgungsleistungen in der Darlehensphase gilt es zu berücksichtigen, wenn die Finanzierung geplant wird. Sinkt der Marktzins für Baudarlehen, so steht der Bausparer schlechter da.

BGH: Keine Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen
Im Unterschied zu den Abschlussgebühren bei Bausparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH mit den Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen gilt dies auch für Bauspardarlehen. Dies ist aber noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Historie der Musterklagen

I. Schwäbisch Hall

  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009, Az. 6 O 341/08
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009, Az. 2 U 30/09
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010, AZ. XI ZR 3/2010

II. LBS West

  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.05.2009, AZ. 8 O 319/08
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.12.2010, AZ. I-31 U 130/09
  • Revision beim Bundesgerichtshof anhängig

III. Deutscher Ring

  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, AZ. 324 O 777/08
  • Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht

Nach Verkündung des Urteils durch den BGH im Verfahren gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall wurde die Revision bezüglich der Abschlussentgelte im Verfahren gegen die LBS West und die Berufung im Verfahren Deutscher Ring zurückgenommen.

Nach einem Hinweis des BGH wurde die weitergehende Revision zurückgenommen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die weitergehende Berufung durch Beschluss zurück.

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