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NWE Hausverwaltung GmbH – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der NWE Hausverwaltung GmbH, Dresdner Straße 1, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 30037
vertreten durch den Geschäftsführer Maksim Slobodnik

 

wird heute, am 03.01.2019 um 11.15 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet:

 

1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt, Uferstraße 19, 04105 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

 

2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zu-stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO

(allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

 

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und deren Forderungen, auch Bankguthaben, auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto

einzuziehen.

 

4. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

 

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-derlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und Kreditinstitute, einzuziehen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.

 

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels

einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.

 

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nie-derschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

 

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

 

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dase elektro-nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elekt-ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Es muss

– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein

und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht

mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen

oder

– von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,

die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierüber können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_Rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

403 IN 2285/18 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 03.01.2019

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