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Staatsanwaltschaft Dresden – Rafael Stein Betrug

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Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Az: R025 VRs 385 Js 7998/18

Durch das Landgericht Dresden ist am 14.05.2020 in Verbindung mit einem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 12.12.2018 in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.08.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 08.09.2020 rechtskräftig ist. Gegen Rafael Stein, geb. am 18.08.1990 in Duisburg, derzeit: JVA Castrop-Rauxel, Lerchenstraße 81, 44581 Castrop-Rauxel, wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.451,04 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

  1.  Im Zeitraum vom 02.01.2018 bis 13.02.2018 täuschte der Verurteilte in 9 Fällen jeweils unter Verwendung eines fremden eBay-Accounts den Geschädigten den Verkauf sowie seine Lieferwilligkeit bzw. -fähigkeit verschiedener Waren über das Internet, insbesondere über eBay und eBay-Kleinanzeigen vor. Entsprechend seiner Absicht bezahlten die jeweils Geschädigten im Vertrauen hierauf im Zeitraum vom 03.01.2018 bis 13.02.2018 die Ware durch Überweisung auf die vom Verurteilten benannten und von diesem unter fremden Personalien eröffneten Konten. Dabei handelte es sich um folgende Konten:
  • N26 Bank, IBAN: DE39 1001 1001 2629 1877 98, Drop Gensel
  • N26 Bank, IBAN: DE71 1001 1001 2626 9877 47, Drop Wilke
  • Fidor Bank, IBAN: DE38 7002 2200 0020 3071 88, Drop Wegert
  • Fidor Bank, IBAN: DE35 1001 1001 2628 3453 28, Drop Hermanns

Entsprechend seines Tatplanes gelangte er jeweils auf diese Weise ohne Gegenleistung an die gezahlten Beträge, wobei er den entsprechenden Schadenseintritt bei den jeweils Geschädigten in allen Fällen vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatte und das Geld in der Folge für sich verwendete. Insgesamt erlangte der Verurteilte durch diese Handlungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von 8.864,91 EUR.

2.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29.11.2017 kam der Verurteilte über das Darknet mit einem ihm unter dem Pseudonym „Blocked“ bekannten unbekannten Mittäter überein, durch die gemeinsame Nutzung von durch „Blocked“ eingerichtete und administrierte Fake-Shops sowie Angeboten auf eBay unter falschem Benutzernamen und vom Verurteilten erzeugten Bankdrops Waren, über die sie tatsächlich nicht verfügten, zum Verkauf anzubieten und die Erlöse daraus gemeinsam zu vereinnahmen. Entsprechend dieses Tatplanes wurden von „Blocked“ unter anderem die Fake-Shops „candy-elektronik.com“, „beats-versand.de“, „shoopa-versand.com“, „eletroheaven24.com“, „meinekonsole.de“, „spiele-konsole.de“, „meine-konsole.de“, „meinespielekonsole.de“, „konsolen-sky.de“, „Mobilcorner.de“, „kitchenmix.de“, „mobileversand24.com“ und „haushaltversand24.com“ eingerichtet, mit angeblichen Warenangeboten befüllt, online geschalten und mindestens bis zum 12.02.2018 zeitweise administriert. Dabei wurden vom Verurteilten mehrere bei der KT Bank, der N26 Bank und der Fidor Bank eingerichtete Bankdrops in diese Fake-Shops für die Vereinnahmung der Gelder der Kunden eingepflegt.

Im Zeitraum vom 29.11.2017 bis 12.02.2018 täuschte der Verurteilte gemeinsam mit „Blocked“ jeweils unter Verwendung eines Fake-Shop bzw. sonstigen Internetangebot jeweils den Geschädigten den Verkauf sowie seine Lieferwilligkeit bzw. -fähigkeit verschiedener Waren über das Internet vor.

Entsprechend ihrer Absicht bezahlten die jeweils Geschädigten im Vertrauen hierauf im Zeitraum vom 11.12.2017 bis 13.02.2018 die Ware durch Überweisung auf die vom Verurteilten benannten und von diesem unter fremden Personalien eröffneten Konten. Dabei handelte es sich um folgende Konten:

  • KT Bank, IBAN: DE31 5023 4500 0175 1600 01, Drop Behrendt
  • Fidor Bank, IBAN: DE63 7002 2200 0020 3017 91, Drop Frank
  • N26 Bank, IBAN: DE85 1001 1001 2625 9888 80, Drop Großkurth
  • Fidor Bank, IBAN: DE79 7002 2200 0020 3074 20, Drop Hegerding
  • N26 Bank, IBAN: DE22 1001 1001 2625 1565 90, Drop Kaschkurski
  • N26 Bank, IBAN: DE43 1001 1001 2624 4441 35, Drop Lehnert
  • Fidor Bank, IBAN: DE74 7002 2200 0020 3115 84, Drop Seufert
  • Fidor Bank, IBAN: DE32 7002 2200 0020 2951 71, Drop Tietze

Entsprechend ihres Tatplanes gelangten der Verurteilte und „Blocked“ jeweils auf diese Weise ohne Gegenleistung an die gezahlten Beträge, wobei sie den entsprechenden Schadenseintritt bei den jeweils Geschädigten in allen Fällen vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatten und das Geld in der Folge für sich verwendeten. Insgesamt erlangten der Verurteilte und „Blocked“ durch diese 200 Handlungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von 61.700,14 EUR.

3.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27.11.2017 entschloss sich der Verurteilte dazu, von ihm unter fremdem Namen angelegte Konten über das Darknet für jeweils 500,00 EUR bis 800,00 EUR an ihm nur mit Pseudonymen bekannte Betrüger zu verkaufen, damit diese Gelder aus gewerbsmäßigen Betrugstaten empfangen und weiterleiten können. Entsprechend dieses Tatentschlusses verkaufte der Verurteilte das am 27.11.2017 auf den Namen Azzouz bei der Fidor Bank eröffnete Konto DE30 7002 2200 0020 3009 30, das am 28.11.2017 auf den Namen Djakovic bei der Fidor Bank eröffnete Konto DE13 7002 2200 0020 3013 33, das am 10.11.2017 auf den Namen Kühr bei der Fidor Bank eröffnete Konto DE79 7002 2200 0020 2951 98, das am 29.11.2017 auf den Namen Kwiezinski bei der Fidor Bank eröffnete Konto DE51 7002 2200 0020 3018 13, das am 14.12.2017 auf den Namen Prakatur bei der Fidor Bank eröffnete Konto DE58 7002 2200 0020 3061 49, das am 20.12.2017 auf den Namen Skubski bei der N26 Bank eröffnete Konto DE18 1001 1001 2626 7762 71, das am 10.11.2017 unter dem Namen Stojanovic bei der Fidor Bank eröffnete Konto DE58 7002 2200 0020 2951 88 und das am 31.10.2017 unter dem Namen Thayaparanathan bei der Fidor Bank eröffnete Konto DE43 7002 2200 0020 2948 76. Wie mit den diese Konten nutzenden Betrügern vereinbart, behielt der Verurteilte die SIM-Karten für die in den einzelnen Bankkonten hinterlegten Mobilfunknummern, sodass er, da die für Transaktionen erforderlichen Transaktionsnummern weiterhin an ihn gesandt wurden, die Verfügungsgewalt über diese Konten behielt. Entsprechend den mit den Betrügern getroffenen Absprachen leitete der Verurteilte die auf den vorgenannten Konten eingegangenen Gelder auf ihm von den Betrügern übermittelte Konten weiter. Dabei war dem Verurteilten bewusst, dass die auf diesen Konten von ihm mit vereinnahmten Geldern aus gewerbsmäßigen Betrugstaten stammten.

Im Zeitraum vom 27.11.2017 bis 28.12.2017 verschaffte sich der Verurteilte unter Nutzung der vorgenannten 8 Konten Einzelbeträge, welche von den jeweils Geschädigten überwiesen wurden. Insgesamt erlangte der Angeklagte so 40.885,97 EUR.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 111.451,04 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

  • sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),
  • wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),
  • wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.