Start Allgemeines Staatsanwaltschaft Kiel – Daniela Pfante leichte Geldwäsche

Staatsanwaltschaft Kiel – Daniela Pfante leichte Geldwäsche

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571 Js 19878/19 V

Selbstständiges Einziehungsverfahren gegen Daniela Pfante,
Zahlungen an die Einziehungsbeteiligte Daniele Pfante durch leichte Geldwäsche in der Zeit vom 10.09.2018 bis zum 19.11.2018 zum Nachteil der Geschädigten Matthias Johann Luksch, Carmen Meinicke, Cecile Parrano, Sonja Schönrock.

Mit Entscheidung vom 27.03.2020 ist gegen die oben Genannte durch das  Amtsgericht Neumünster – 201 Ds 571 Js 19878/19 – die Einziehung eines Betrages i. H. v. 2.098,41 € angeordnet worden. Diese hatte in der Zeit vom 16.09. bis zum 17.09.2017 als Buchhalterin der angeblichen Firma „Micro-Finanz“ im Auftrag eines gewerbsmäßig agierenden Betrügers Geld aus Betrugstaten weitergeleitet und dadurch insgesamt 2098,41 € erlangt.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

 

Zilz, Rechtspflegerin