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Staatsanwaltschaft Traunstein – Kahian Loveth Geldwäsche Love Scamming

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610 VRs 11101/20 (VA) – 01.12.2020

An die Geschädigten

Vollstreckungsverfahren gegen Kahian Loveth
wegen Geldwäsche

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Entscheidung des Amtsgerichts Laufen vom 17.09.2020, Az.: 8 Cs 610 Js 11101/20 jug. wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt. Laut d. genannten Entscheidung beträgt der Schaden 8.710,00 EUR (hiervon 4.960,00 EUR, 2.750,00 EUR, 1.000,00 EUR).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Geldwäsche im Zeitraum vom 22.03.2019 bis 09.04.2019. Die Überweisungsbeträge waren zuvor nach dem modus operandi des „Love Scamming“ von den Konten der Geschädigten durch betrügerische Vorgehensweise erlangt worden.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie wird nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Rpfl. (FH) Rechtspfleger